Der Abenteuerspielplatz Monheim e.V. braucht viele passive und aktive Mitglieder um seine Ziele erreichen zu können. Füllen Sie einfach den » Aufnahmeantrag aus.
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Abenteuerspielplatz Monheim am Rhein
Maria-Montessori-Straße 40 · 40789 Monheim am Rhein
Satzung
Satzung des Vereins „Abenteuerspielplatz Monheim am Rhein e.V.“
des Vereins Abenteuerspielplatz Monheim am Rhein e. V.
» Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Abenteuerspielplatz Monheim am Rhein e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Monheim am Rhein. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Langenfeld eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist unparteiisch und interkonfessionell. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und der Anlage 1 zum § 48 Abs. 2 der EstDV. Der Verein fördert den Betrieb eines Abenteuerspielplatzes in Monheim am Rhein und strebt die Trägerschaft an. Darüber hinaus fördert er die Idee eines Abenteuerspielplatzes und setzt sich aktiv für kindgerechte Spielmöglichkeiten ein.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot
Die Mittel zum Erreichen des Vereinsziels werden aufgebracht durch Eigenmittel und öffentliche Mittel. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Jede Tätigkeit ist in der Regel ehrenamtlich. Die pädagogische Betreuung und handwerkliche Arbeiten werden vergütet. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, sofern sie die Satzung und Vereinsziele anerkennt. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins ausgesprochen werden.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung zum Ende des laufenden Jahres oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Bei Auflösung des Vereins erlischt automatisch die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft ruht, wenn keine aktuelle Anschrift des Mitglieds bekannt ist oder ein Beitragsrückstand von mindestens 2 Jahren zu verzeichnen ist. Personen deren Mitgliedschaft ruht, werden nicht mehr angeschrieben und sind nicht stimmberechtigt. Die ruhende Mitgliedschaft wird bei Bekanntwerden der aktuellen Anschrift und bei Ausgleich der Beitragsrückstände unmittelbar wieder in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt.
§ 5 Beitrag
Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
Grundsätzlich ist der volle Beitrag für das Kalenderjahr zu zahlen unabhängig vom Eintrittsdatum. Der Beitrag wird ganzjährig in einem Betrag durch Abbuchen vom Konto des Mitglieds eingezogen.
§ 6 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden, dem / der 2. Vorsitzenden, dem / der GeschäftsführerIn, dem / der SchatzmeisterIn.
Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, einem / einer SchriftführerIn und bis zu 4 BeisitzerInnen, die jede( r ) mit mindestens einfacher Mehrheit bestätigt werden müssen. Der Vorstand fasst mit einfacher Stimmenmehrheit Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Das Amt erlischt in jedem Fall erst mit der Wahl des Nachfolgers.
§ 7 Mitgliederversammlung, Beschlussfassung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt brieflich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen.
Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen oder ein Auflösungsbeschluss bedürfen jedoch einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom / von der VersammlungsleiterIn und vom / von der ProtokollantIn zu unterzeichnen ist.